Grundbuchamt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abteilung des Amtsgerichts, dem die Führung des Grundbuchs obliegt (§ 1 GBO). Das Grundbuchverfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Akteneinsicht bei einer Zwangsversteigerung
- Amtsberichtigung
- Amtswiderspruch
- Anordnungsbeschluss
- Berggrundbuch
- Briefübergabe
- Dereliktion
- Eingangsvermerk
- Einigung
- Erbbaugrundbuch
- Grundbuch
- Grundbuchberichtigungszwang
- Grundbucheintrag
- Grundstücksvollmacht
- Schuldschein
- Selbstkontrahierungsverbot
- Vereinigung von Grundstücken
- Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
- Wohnungsgrundbuch
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