Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei besonderen Zollverfahren wird regelmäßig in der Bewilligung festgelegt, welche Zollstelle zuständig ist, um das Zollverfahren nach Art. 215 Unionszollkodex (UZK) durch die Überführung in ein anschließendes Zollverfahren zu beenden. Dieser Begriff wird im Unionszollrecht mehrfach verwendet, ohne legal definiert zu werden. Die "Zollstelle für die Überführung in das Verfahren" wird dagegen definiert in Art. 1 Nr. 17 UZK-DA.
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